Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.12.2019, VIII R 33/16, veröffentlicht am 05.03.2020 ECLI:DE:BFH:2019:U.101219.VIIIR33.16.0
Die Hürden für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde sind hoch, besonders wenn es sich um Rechtsfragen handelt, die vermeintlich schon erschöpfend in der Rechtsprechung behandelt worden sind. In der jetzt vorliegenden und sowohl für GmbH-Geschäftsführer als auch für ihren Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater wichtigen Entscheidung zeigt der BFH, dass es sich lohnt, vom Finanzamt einfach unterstellte Tatbestandsmerkmale im finanzgerichtlichen Verfahren im Einzelnen kritisch zu hinterfragen.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, vom Konto seiner Gesellschaft eine Zahlung an eine ihm fremde GmbH in der Schweiz geleistet. Der gezahlte Betrag gelangte von dort zum Gesellschafter der Schweizer GmbH. Der Kläger hat von der Zahlung nichts erhalten. Das Finanzamt und mit ihm das Finanzgericht haben dennoch ohne weiteres angenommen, dass der gezahlte Betrag mit dem Eingang in der Schweiz zugleich auch dem Kläger als verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen sein müsse. Dem hat der BFH eine Absage geteilt: Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG bedarf es eines Zuflusses des Geldbetrages beim GmbH-Gesellschafter, entweder bei ihm selbst, was hier nicht der Fall war, oder zumindest bei einer ihm nahestehenden Person, die aus dieser Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Ein solches „Näheverhältnis“ kann zwar ganz unterschiedlicher Art ein (familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art), muss aber dennoch nachprüfbar vorliegen, um überhaupt eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung annehmen zu dürfen. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, so dass der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und zurückverwiesen hat.
Wenn Sie Fragen zum Thema Nichtzulassungsbeschwerde und verdeckte Gewinnausschüttung haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit meiner Kanzlei für Steuerrecht in Wiesbaden gerne zur Verfügung.