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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2019, V R 30/16, veröffentlicht am 27.02.2020 ECLI:DE:BFH:2019:U.131119.VR30.16.0

Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts lässt sich auch von Todes wegen errichten, also erst im Testament. Die gesetzliche Fiktion des § 84 BGB sorgt dafür, dass eine solche Stiftung – wenn alle Voraussetzungen vorliegen – als schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden gilt. Auf diese Weise kann die erst im Testament errichtete Stiftung auch Erbe werden. In der Beratungspraxis von Fachanwälten für Steuerrecht und Stiftungsrecht und von Steuerberatern führt dies aber immer dann zu Problemen, wenn im Testament unzureichende oder nicht umsetzbare Formulierungen für die Stiftungssatzung enthalten sind. Ist der Erbfall schon eingetreten, müssen die fehlenden oder unklaren Formulierungen aufwendig ergänzt werden, was die Stiftungserrichtung verzögert und Steuernachteile haben kann, was der vorliegende Fall des BFH zeigt.

Hier hatte die Erblasserin in ihrem Testament zwar die Errichtung einer Stiftung angeordnet, aber sie hat nur unscharfe Angaben zum Stiftungszweck gemacht, so dass die Stiftung zunächst nicht anerkennungsfähig war und die Satzung keine Grundlage für die Feststellung der Gemeinnützigkeit bot. Es dauerte nach dem Erbfall volle drei Jahre, bis die Stiftung anerkannt wurde und das Finanzamt die Gemeinnützigkeit feststellte. Für die Zwischenzeit wollte das Finanzamt die Einkünfte der Stiftung besteuern und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Steuerbefreiung, die mit der Gemeinnützigkeit verbunden ist, erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung, aber nicht rückwirkend gelte. Erbrechtlich würde die Stiftung zwar als schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden gelten, so dass sie auch steuerpflichtig sein könne. Aber diese Fiktion gelte nicht für die Voraussetzungen, die eine Stiftung erfüllen muss, um gemeinnützig und damit steuerbefreit zu sein. Mit dieser Auffassung hat sich das Finanzamt sowohl vor dem Finanzgericht als auch jetzt vor dem Bundesfinanzhof durchgesetzt. Die Stiftung muss damit ihre Einkünfte in den drei Jahren zwischen dem Erbfall und der Anerkennung versteuern.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass Stiftungen von Todes wegen erst nach stiftungsrechtlicher und gemeinnützigkeitsrechtlicher Prüfung des Testaments angeordnet werden sollten, um Steuernachteile zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zum Thema Stiftung von Todes wegen und Gemeinnützigkeit haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Steuerberater mit meiner Kanzlei für Steuerrecht und Stiftungsrecht in Wiesbaden gerne zur Verfügung.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.12.2019, VIII R 33/16, veröffentlicht am 05.03.2020 ECLI:DE:BFH:2019:U.101219.VIIIR33.16.0

Die Hürden für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde sind hoch, besonders wenn es sich um Rechtsfragen handelt, die vermeintlich schon erschöpfend in der Rechtsprechung behandelt worden sind. In der jetzt vorliegenden und sowohl für GmbH-Geschäftsführer als auch für ihren Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater wichtigen Entscheidung  zeigt der BFH, dass es sich lohnt, vom Finanzamt einfach unterstellte Tatbestandsmerkmale  im finanzgerichtlichen Verfahren im Einzelnen kritisch zu hinterfragen.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, vom Konto seiner Gesellschaft eine Zahlung an eine ihm fremde GmbH in der Schweiz geleistet. Der gezahlte Betrag gelangte von dort zum Gesellschafter der Schweizer GmbH. Der Kläger hat von der Zahlung nichts erhalten. Das Finanzamt und mit ihm das Finanzgericht haben dennoch ohne weiteres angenommen, dass der gezahlte Betrag mit dem Eingang in der Schweiz zugleich auch dem Kläger als verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen sein müsse. Dem hat der BFH eine Absage geteilt: Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG bedarf es eines Zuflusses des Geldbetrages beim GmbH-Gesellschafter, entweder bei ihm selbst, was hier nicht der Fall war, oder zumindest bei einer ihm nahestehenden Person, die aus dieser Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Ein solches „Näheverhältnis“ kann zwar ganz unterschiedlicher Art ein (familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art), muss aber dennoch nachprüfbar vorliegen, um überhaupt eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung annehmen zu dürfen. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, so dass der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und zurückverwiesen hat.

Wenn Sie Fragen zum Thema Nichtzulassungsbeschwerde und verdeckte Gewinnausschüttung haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit meiner Kanzlei für Steuerrecht in Wiesbaden gerne zur Verfügung.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.12.2019, X B 40/19, veröffentlicht am 16.01.2020; ECLI:DE:BFH:2019:B.111219.XB40.19.0

Anders als ein Zivilgericht hat das Finanzgericht im Rechtsstreit mit dem Finanzamt den streitigen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§76 Abs. 1 S. 1 FGO). Die Aufklärungspflicht bezieht sich regelmäßig auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen im Finanzprozess. Das Gericht hat den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären (BFH, Urteil vom 19.06.1997, V R 54/96, BFH/NV 1998,174), insbesondere wenn sich nach den Gesamtumständen des Falles Fragen zum Sachverhalt aufdrängen. Auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels darf im Regelfall nur verzichtet werden, wenn das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder die Tatsache rechtsunerheblich ist (BFH, Urteil vom 19. September 1985, VII R 164/84, BFH/NV 1986, 674).

 

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger die Feststellung von Verlusten aus Wertpapierverkäufen erreichen, legte aber keine Belege dafür vor. Das Finanzgericht hatte mehrfach Fristen gesetzt, die fruchtlos verstrichen waren, und gedroht, den Klägervortrag wegen Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen. Als der Kläger dem Gericht dann in der mündlichen Verhandlung Belege und eine aktualisierte Steuererklärung überreichen wollte, verweigerte das Gericht die Entgegennahme, verwies darauf, dass es die neu vorgebrachten Tatsachen nicht mehr zu berücksichtigen brauche (Präklusion gemäß § 79b Abs. 3 AO) und wies die Klage ab. 

 

Diese Auffassung teilt der BFH nicht: Der BFH hob das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht des Gericht auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Denn nach Auffassung des BFH berechtige § 79b Abs. 3 FGO das Gericht auch nach dem Ablauf einer wirksam gesetzten Ausschlussfrist nicht dazu, verspätet vorgelegte Unterlagen nicht einmal entgegenzunehmen. Ohne eine wenigstens kursorische Würdigung verspätet abgegebener Erklärungen bzw. eine wenigstens kursorische Durchsicht verspätet vorgelegter Unterlagen – so der BFH – werde das FG regelmäßig nicht in der Lage sein, zu beurteilen, ob die verspätete Vorlage die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass aufgrund erstmals vorgelegter Unterlagen –ob verspätet oder nicht– bestimmte Tatsachen unstreitig werden.

 

Die Entscheidung zeigt, dass es sich gerade in Finanzprozessen mit komplexen und schwierigen Sachverhalten lohnt, das Finanzgericht an seine Sachaufklärungspflicht zu erinnern und so auf eine unvoreingenommene Würdigung des gesamten Streitstoffs hinzuwirken. Der nunmehr vorliegende Beschluss des BFH bietet dafür und für die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden eine wertvolle Argumentationshilfe.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.9.2019, V R 12/17, veröffentlicht am 30.01.2020 ECLI:DE:BFH:2019:U.050919.VR12.17.0

Wenn der Vorsteuerabzug (§15 UStG) wegen formaler Fehler in den vorgelegten Eingangsrechnungen vom Finanzamt versagt wird, besteht die Möglichkeit, die Rechnungen durch den Aussteller korrigieren zu lassen (§ 31 Abs. 5 UStDV) und den Vorsteuerabzug durch die Vorlage berichtigter Rechnungen zu erhalten. Oft wird dann streitig, bis wann berichtigte Rechnungen vorgelegt werden dürfen.

Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer erst im laufenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht die berichtigten Rechnungen vorgelegt. Dies hat das Finanzamt nicht akzeptiert und sich auf den Standpunkt gestellt, dass berichtigte Rechnungen bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vorliegen müssen. Das Finanzgericht hat diesen Standpunkt geteilt und den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen versagt.

In seinem aktuellen Urteil erteilt der BFH dem eine Absage: Der BFH stellt klar, dass seit dem Urteil des BFH vom 20.10.2016, V R 26/15, BFHE 255,348 (Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.09.2016 in der Rechtssache Senatex – C-518/14 (EU:C:2016:691)) feststeht, dass eine berichtigte Rechnung noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden kann. Dies ist aus der Sicht des BFH zwingend, denn erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung liegt der Streitstoff endgültig vor, den das Gericht seiner freien Entscheidungsfindung zugrunde legt. Deshalb können auch Rechnungen als Teil dieses Streitstoffs noch bis zu diesem Zeitpunkt berichtigt und vorlegt werden. Zudem stellt der BFH nochmals klar, dass eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die ursprüngliche Rechnung ausgestellt worden war.    

 

Wenn Sie Fragen zum Thema Vorsteuer und Vorsteuerabzug haben, stehen wir dafür gerne zur Verfügung.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.12.2019, II R 5/17, veröffentlicht am 12.03.2020, ECLI:DE:BFH:2019:U.051219.IIR5.17.0

Diese Bedenken entstehen insbesondere bei der Frage, ob eine Stiftung GmbH zusätzlich zum Stammkapital noch ein „dauerhaft zu erhaltendes Vermögen“ im Sinne von § 80 BGB vorweisen muss. Diese Auffassung der Registergerichte ist aber unzutreffend und läßt sich in der Praxis ausräumen.

Denn die Bezeichnung „Stiftung“ stellt einen nicht geschützten Begriff dar, der in einer Vielzahl von Fällen auch von einer GmbH bzw. einer UG (haftungsbeschränkt) verwendet wird und werden kann. In den allermeisten Fällen ergibt sich dann aus der Satzung der jeweiligen GmbH bzw. UG auch keinerlei Besonderheit in der Satzungsgestaltung – ein eigener Regelungspunkt wie „Stiftungsvermögen“ muss sich nicht aus der Satzung einer Stiftung GmbH ergeben. Das ist auch nur folgerichtig, denn die Anforderungen an die Satzung ergeben sich alleine aus dem GmbH-Recht und nicht auch noch zusätzlich aus dem Stiftungsrecht.

 

Ein „dauerhaft“ zu erhaltendes Stiftungsvermögen ist nur für eine rechtsfähige Stiftung gemäß § 80 BGB zu verlangen. Schon bei einer Treuhandstiftung (=unselbständige Stiftung) ist ein dauerhafter Vermögenserhalt im Sinne von § 80 BGB keine Voraussetzung für eine wirksame Errichtung und dennoch handelt es sich sehr wohl (rechtlich wie steuerlich) um eine „Stiftung“ (vgl. dazu Hackenberg, Treuhandstiftungen in der steuerlichen Beratungspraxis, NWB 3/2016, S. 179). Die rechtsfähige Stiftung ist somit nicht die einzige Stiftungsform. Die Voraussetzungen des §80 BGB gelten nicht automatisch für alles, was als „Stiftung“ bezeichnet wird. Der Begriff „Stiftung“ führt niemanden in die Irre, da er schlicht mehrdeutig ist. Seine Auslegung darf sich nicht auf die engen Voraussetzungen des §80 ff. BGB beschränken, denn „Stiftung“ kann Vielerlei heißen, was der Geschäftsverkehr beim selbstverständlichen Umgang mit Treuhandstiftungen, Stiftungsvereinen und zahlreichen bereits eingetragenen Stiftung GmbH auch nachvollzieht und erkennt.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung von Satzungen von „StiftungsGmbH“ und gegebenenfalls bei der Durchsetzung einer solchen Firmierung gegenüber dem Registergericht.

Ein Überblick zu Rechtsschutzmöglichkeiten

Mit einem Haftungsbescheid kann das Finanzamt Sie auf Zahlung einer fremden Steuerschuld in Anspruch nehmen. Der Haftungsbescheid setzt voraus, dass eine Steuerforderung gegen einen anderen Steuerpflichtigen (den Steuerschuldner) überhaupt besteht. Außerdem soll das Finanzamt im Normalfall sein Ermessen so ausüben, dass ein Haftungsbescheid nur dann erlassen wird, wenn es zuvor versucht hat, die Steuerzahlung vom Steuerschuldner selbst zu erhalten.

 

Wer haftet für Steuern?                                                                                

Aus dem Gesetz ergeben sich viele Fälle von Haftung für Steuern. Die Voraussetzungen für eine Haftung sind dabei jeweils unterschiedlich. Wer z.B. Geschäftsführer einer GmbH ist, haftet dann für Steuern der GmbH, wenn er Pflichten, die er als Geschäftsführer und damit als gesetzlicher Vertreter der GmbH hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und dadurch Steuer ausfällt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Steuererklärungen gar nicht oder nicht fristgerecht abgegeben werden oder wenn falsche Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Haftung des gesetzlichen Vertreters greift auch dann, wenn natürliche Personen vertreten werden: Eltern haften nach den gleichen Maßstäben für Steuern ihrer Kinder, Betreuer haften, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig steuerliche Pflichten ihres Mündels verletzt haben. Besonderheiten gelten für die Haftung von Arbeitgebern für die Lohnsteuer, die sie für ihre Mitarbeiter an das Finanzamt abzuführen haben. Eine verschärfte Haftung trifft denjenigen, der Steuern hinterzogen hat oder einem anderen dazu Beihilfe geleistet hat – in diesem Fall kann das Finanzamt den Steuerhinterzieher oder den Gehilfen direkt und ohne Umweg über den Steuerschuldner zur Zahlung der ausgefallenen Steuer heranziehen.

 

Welchen Umfang hat die Haftung für Steuern?

Die Haftung ist in der Regel unbeschränkt und persönlich. Für den Haftenden steht deshalb oft sein gesamtes Privatvermögen auf dem Spiel. Die Haftung reicht so weit wie der Steueranspruch, für den gehaftet werden soll. Wenn die Geldmittel des Vertretenen nicht ausreichen, um die Steuer zu begleichen, kann sich die Haftung allerdings anteilig reduzieren. Dieser Fall der „Differenzhaftung“ kann aber bei einer Haftung für Lohnsteuer nicht in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann das Finanzamt mit dem Haftungsbescheid auch die Zahlung angefallener Säumniszuschläge geltend machen.

 

Wie kann ich mich gegen einen Haftungsbescheid des Finanzamts wehren?

Der Haftungsbescheid kann wie ein normaler Steuerbescheid mit einem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch führt zu einer vollständigen Überprüfung des Haftungsbescheides. Hält das Finanzamt auch dann noch an dem Haftungsbescheid fest, ist die Klage zum Finanzgericht möglich. In diesem Verfahren wird überprüft, ob überhaupt eine Steuerforderung bestanden hat, für die gehaftet werden kann, und ob die Voraussetzungen für die Haftung vorliegen. Zudem prüft das Gericht, ob im Einzelfall nicht zuerst der Steuerschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen werden musste und ob das Finanzamt auch sonst sein Ermessen richtig ausgeübt hat.

 

Wer unterstützt mich bei der Abwehr eines Haftungsbescheids?

Die Abwehr von Haftungsbescheiden erfordert neben einer Prüfung des Steueranspruchs, für den gehaftet werden soll, auch eine eingehende Prüfung der besonderen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme. Z.B. führt nicht jeder Fehler eines gesetzlichen Vertreters automatisch schon zur Steuerhaftung. Es ist deshalb stets im Einzelfall durch einen Steueranwalt zu prüfen, ob die Ermessensausübung durch das Finanzamt korrekt und der Erlass eines Haftungsbescheides überhaupt rechtmäßig war. 

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung von Haftungsbescheiden und bei der effizienten Verfahrensführung bei Einsprüchen oder Klagen gegen Haftungsbescheide.