Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.1.2020, VIII R 27/17, veröffentlicht am 19.03.2020, ECLI:DE:BFH:2020:U.140120.VIIIR27.17.0
Wiesbaden, 27.03.2020
Spätestens seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 sind externe Datenschutzbeauftragte stark gefragte Dienstleister. Aufgrund der häufig unterschiedlichen Vorbildung stellt sich auch in steuerlicher Hinsicht die Frage, ob sie Einkünfte aus selbstständiger, insbesondere freiberuflicher Tätigkeit oder aus gewerblicher Tätigkeit erzielen.
Im Streitfall hatte ein als Rechtsanwalt tätiger Dienstleister, der zusätzlich noch als externer Datenschutzbeauftragter für Unternehmen tätig war, geltend gemacht, dass seine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter gemäß § 18 Abs. 1 EStG als freiberufliche Tätigkeit einzuordnen sei. Das Finanzamt lehnte dies ab und setzte zum einen Gewerbesteuermessbeträge fest. Darüber hinaus forderte das Finanzamt vom Kläger die Vorlage von Jahresabschlüssen. Insbesondere an der Buchführungspflicht für Gewerbetreibende gemäß § 141 Abs. 1 AO störte sich der Kläger und stellte sich auf den Standpunkt, dass er als Rechtsanwalt freiberuflich tätig sei und deshalb keinen Jahresabschluss vorlegen müsse. Sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof blieb die Argumentation des Klägers und seines Steueranwalts erfolglos: Der Beruf des „externen Datenschutzbeauftragten“ sei im Katalog der freiberuflichen Tätigkeiten des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht enthalten, so der Bundesfinanzhof. Der Beruf des Datenschutzbeauftragten sei ein eigenständiger, von der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt abzugrenzender Beruf. Diese Tätigkeit erfordere weder eine einem Rechtsanwalt vergleichbare akademische Ausbildung noch übe der externe Datenschutzbeauftragter einen dem Beruf des Rechtsanwalt ähnlichen Beruf aus. Auch wenn berufsrechtlich ein Datenschutzbeauftragter mit anwaltlicher Vorbildung als „SyndikusRechtsanwalt“ zugelassen werden könne, so bedeute dies für das Steuerrecht und für das Gesellschaftsrecht noch nicht, dass in dieser Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit zu sehen sei. Auch als „sonstige selbstständiger Arbeit“ gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG wie zum Beispiel die eines Testamentsvollstreckers oder eines Aufsichtsratsmitglieds könne die Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten nicht angesehen werden. Die entsprechende Vorschrift sei nämlich kein Auffangtatbestand. Der Bundesfinanzhof hat damit letztinstanzlich die Gewerblichkeit der Einkünfte von externen Datenschutzbeauftragten festgestellt.
Wenn Sie Fragen zur Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit im Einkommensteuerrecht und im Gesellschaftsrecht haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit meiner Kanzlei für Steuerrecht in Wiesbaden gerne zur Verfügung.