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Kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als „Stiftung GmbH“ firmieren?

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.12.2019, II R 5/17, veröffentlicht am 12.03.2020, ECLI:DE:BFH:2019:U.051219.IIR5.17.0

Diese Bedenken entstehen insbesondere bei der Frage, ob eine Stiftung GmbH zusätzlich zum Stammkapital noch ein „dauerhaft zu erhaltendes Vermögen“ im Sinne von § 80 BGB vorweisen muss. Diese Auffassung der Registergerichte ist aber unzutreffend und läßt sich in der Praxis ausräumen.

Denn die Bezeichnung „Stiftung“ stellt einen nicht geschützten Begriff dar, der in einer Vielzahl von Fällen auch von einer GmbH bzw. einer UG (haftungsbeschränkt) verwendet wird und werden kann. In den allermeisten Fällen ergibt sich dann aus der Satzung der jeweiligen GmbH bzw. UG auch keinerlei Besonderheit in der Satzungsgestaltung – ein eigener Regelungspunkt wie „Stiftungsvermögen“ muss sich nicht aus der Satzung einer Stiftung GmbH ergeben. Das ist auch nur folgerichtig, denn die Anforderungen an die Satzung ergeben sich alleine aus dem GmbH-Recht und nicht auch noch zusätzlich aus dem Stiftungsrecht.

 

Ein „dauerhaft“ zu erhaltendes Stiftungsvermögen ist nur für eine rechtsfähige Stiftung gemäß § 80 BGB zu verlangen. Schon bei einer Treuhandstiftung (=unselbständige Stiftung) ist ein dauerhafter Vermögenserhalt im Sinne von § 80 BGB keine Voraussetzung für eine wirksame Errichtung und dennoch handelt es sich sehr wohl (rechtlich wie steuerlich) um eine „Stiftung“ (vgl. dazu Hackenberg, Treuhandstiftungen in der steuerlichen Beratungspraxis, NWB 3/2016, S. 179). Die rechtsfähige Stiftung ist somit nicht die einzige Stiftungsform. Die Voraussetzungen des §80 BGB gelten nicht automatisch für alles, was als „Stiftung“ bezeichnet wird. Der Begriff „Stiftung“ führt niemanden in die Irre, da er schlicht mehrdeutig ist. Seine Auslegung darf sich nicht auf die engen Voraussetzungen des §80 ff. BGB beschränken, denn „Stiftung“ kann Vielerlei heißen, was der Geschäftsverkehr beim selbstverständlichen Umgang mit Treuhandstiftungen, Stiftungsvereinen und zahlreichen bereits eingetragenen Stiftung GmbH auch nachvollzieht und erkennt.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung von Satzungen von „StiftungsGmbH“ und gegebenenfalls bei der Durchsetzung einer solchen Firmierung gegenüber dem Registergericht.

Diese Kanzlei-Information dient allein Ihrer allgemeinen Unterrichtung und ist nicht dazu geeignet, den Besonderheiten eines konkreten Einzelfalls gerecht zu werden. Sie stellt keine Beratung oder Auskunft dar und kann und soll eine vollständige persönliche Beratung durch die Kanzlei Dr. Hackenberg nicht ersetzen.

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