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Klarstellung des BFH zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.9.2019, V R 12/17, veröffentlicht am 30.01.2020 ECLI:DE:BFH:2019:U.050919.VR12.17.0

Wenn der Vorsteuerabzug (§15 UStG) wegen formaler Fehler in den vorgelegten Eingangsrechnungen vom Finanzamt versagt wird, besteht die Möglichkeit, die Rechnungen durch den Aussteller korrigieren zu lassen (§ 31 Abs. 5 UStDV) und den Vorsteuerabzug durch die Vorlage berichtigter Rechnungen zu erhalten. Oft wird dann streitig, bis wann berichtigte Rechnungen vorgelegt werden dürfen.

Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer erst im laufenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht die berichtigten Rechnungen vorgelegt. Dies hat das Finanzamt nicht akzeptiert und sich auf den Standpunkt gestellt, dass berichtigte Rechnungen bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vorliegen müssen. Das Finanzgericht hat diesen Standpunkt geteilt und den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen versagt.

In seinem aktuellen Urteil erteilt der BFH dem eine Absage: Der BFH stellt klar, dass seit dem Urteil des BFH vom 20.10.2016, V R 26/15, BFHE 255,348 (Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.09.2016 in der Rechtssache Senatex – C-518/14 (EU:C:2016:691)) feststeht, dass eine berichtigte Rechnung noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden kann. Dies ist aus der Sicht des BFH zwingend, denn erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung liegt der Streitstoff endgültig vor, den das Gericht seiner freien Entscheidungsfindung zugrunde legt. Deshalb können auch Rechnungen als Teil dieses Streitstoffs noch bis zu diesem Zeitpunkt berichtigt und vorlegt werden. Zudem stellt der BFH nochmals klar, dass eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die ursprüngliche Rechnung ausgestellt worden war.    

 

Wenn Sie Fragen zum Thema Vorsteuer und Vorsteuerabzug haben, stehen wir dafür gerne zur Verfügung.

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