Die Kanzlei Dr. Hackenberg führt einen Musterfall wegen der Stundung von Einkommen-steuer für Gewerbetreibende und Selbstständige.
In der Berichterstattung über das Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder am 12.03.2020 wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass zur Unterstützung der Wirt-schaft angesichts der negativen Folgen der Corona-Epidemie auch die zinslose Stundung von Steuern gehöre. Auch Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 13.03.2020 eine zinslose und „unbürokratische“ Stundung fälliger Steuern in Aussicht gestellt.
Eine Stundung ist gemäß § 222 S. 1 AO dann möglich, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicher-heitsleistung gewährt werden. Im Übrigen sind gestundete Steuerberträge im Normalfall zu verzinsen, §234 AO. Die Stundung stellt eine Ermessensentscheidung des Finanzamts dar, die auch ohne Sicherheitsleistung möglich ist. Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich überprüfbar, falls die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die Gewährung der Stundung verkennt. Die Stundung kann für alle Steuerarten, also Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kör-perschaftsteuer und (von den Gemeinden) Gewerbesteuer gewährt werden. Am 13.03.2020 hat das Bundesfinanzministerium zum Maßnahmenpaket wegen der Coronavirus-Epidemie auf seiner Hompage erklärt: „Wir werden den Finanzbehörden erleichtern, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.“ Die Kanzlei Dr. Hackenberg hat am 13.03.2020 in einem Mus-terfall einen Stundungsantrag gestellt. Über die Reaktionen des Finanzamts wird an dieser Stelle weiter berichtet.
Wenn Sie Fragen zum Thema Stundung und steuerliche Auswirkungen des Corona-Virus haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit meiner Kanzlei für Steuerrecht in Wiesbaden gerne zur Verfügung.