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Wann ist eine Kettenschenkung steuerlich anzuerkennen?

Neuer BFH Beschluss stärkt die Rechtsposition der Steuerpflichtigen

ECLI:DE:BFH:2022:B.280722.IIB37.21.0

Wiesbaden, den 31.08.2022

 

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 28.07.2022, Az. II B 37/21 (veröffentlicht am 25.08.2022), die Rechte von Steuerpflichtigen bei Kettenschenkungen gestärkt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Vater seiner Tochter ein Grundstück geschenkt. In der gleichen Notarurkunde hat die Tochter sodann die Hälfte des Grundstücks an ihren Ehemann weiterverschenkt. Das Finanzamt hat sich auf den Standpunkt gestellt, damit liege eine Schenkung (des halben Grundstücks) des Vaters an seinen Schwiegersohn vor und hat Schenkungsteuer festgesetzt. Das Finanzgericht hat den Schenkungsteuerbescheid auf Klage des Schwiegersohns aufgehoben. Die dagegen vom Finanzamt erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH in seinem Beschluss zurückgewiesen.

 

Der entschiedene Fall ist ein Beispiel dafür, dass in der Praxis oft immer noch Kettenschenkungen in einer Notarurkunde zusammengefasst werden. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erlaubt das zwar. Der Bundesfinanzhof verlangt aber dann, dass der erste Beschenkte in seiner Entscheidung darüber, ob er überhaupt weiter verschenken möchte, tatsächlich frei ist (Dispositionsbefugnis) und dass dies aus der zusammengefassten Urkunde auch eindeutig hervorgeht.

 

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt sich auf den Standpunkt gestellt, dass beide aufeinanderfolgenden Schenkungen so in der Urkunde zusammengefasst seien, dass sich aus der Urkunde nicht ergebe, dass die Tochter in ihrer Entscheidung über das Weiterverschenken frei wäre. Aus diesem Grund hatte das Finanzamt gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision eingelegt.

 

Der Bundesfinanzhof ließ dieses Argument nicht gelten: Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die zuerst beschenkte Tochter in ihrer Entscheidung über die Weiterschenkung an ihren Ehemann nicht frei gewesen sei. Alleine aus der Zusammenfassung in einer Urkunde lasse sich das nicht nehmen.

 

Der Fall zeigt jedoch, dass es in vergleichbaren Konstellationen stets empfehlenswert ist, die Schenkungen in zwei unterschiedlichen Notarurkunden durchzuführen. Zwar möchten die Beteiligten oft Notargebühren sparen. Der vorliegende Fall zeigt aber, dass es weitaus kostengünstiger ist, Kettenschenkungen von Anfang auf zwei Urkunden zu verteilen und zwischen diesen Urkunden nach Möglichkeit auch noch einen zeitlichen Abstand einzuhalten, als ein mehrjähriges Finanzgerichtsverfahren über diese Frage zu führen.

 

Wenn Sie Fragen zum Thema Kettenschenkung und zu deren steuerlicher Anerkennung haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit meiner Kanzlei für Steuerrecht in Wiesbaden gerne zur Verfügung.

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