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Gesellschafterstreit und Liste der Gesellschafter

Bundesgerichtshof, II-ZR-406/17, Urteil vom 02.07.2019

Im Gesellschafterstreit unter GmbH-Gesellschaftern kommt dem Inhalt der Liste der Gesellschafter erhebliche Bedeutung zu. Denn im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Gesellschafter nur, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Von der Gesellschafterliste geht eine formelle Legitimationswirkung aus (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG): Nur wer dort eingetragen ist, ist zu Gesellschafterversammlungen zu laden, kann an Abstimmungen teilnehmen, auch an Abstimmungen über die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers.

Im Streitfall war der Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters eingezogen worden. Der GmbH-Gesellschafter wehrte sich mit seinem Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht dagegen und erhob Klage. Es wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es der GmbH bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage verbot, Fakten zu schaffen und eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, in der der Kläger nicht mehr als GmbH-Gesellschafter genannt wurde. Die GmbH reichte trotzdem eine neue Gesellschafterliste ein, in der der Kläger fehlte. Die GmbH berief sich darauf, dass der Kläger aufgrund der Legitimationswirkung der neuen Gesellschafterliste keine Gesellschafterrechte mehr habe und auch nicht mehr zu laden sei.

Dem hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt: Die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG steht nämlich unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (§242 BGB). Nach Treu und Glauben kann sich die Gesellschaft auf die Legitimationswirkung einer Gesellschafterliste unter anderem dann nicht berufen, wenn sie selbst durch unredliches Verhalten die Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister herbeigeführt hat. Was „unredlich“ ist, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine unzulässige Rechtsausübung kann unter anderem dann vorliegen, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat. Im vorliegenden Fall hat die GmbH nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bewusst gegen das Verbot verstoßen, eine neue Gesellschafterliste einzureichen und damit ein unredliches Verhalten an den Tag gelegt, so dass sie sich nicht auf die sonst geltende Legitimationswirkung der Liste der Gesellschafter berufen konnte.

Das Urteil hat Bedeutung für jeden Gesellschafterstreit unter GmbH-Gesellschaftern, da es einen pauschalen Verweis auf eine Liste der Gesellschafter entkräftet, die ein Mitgesellschafter vorschnell und nur in schädigender Absicht beim Handelsregister eingereicht hat. Das Urteil verbessert deshalb die Rechtsposition von GmbH-Gesellschaftern, die sich einer ungerechtfertigten Einziehung ihrer Anteile oder einem Ausschluss gegenübersehen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Gesellschafterstreit und Gesellschafterliste haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit meiner Kanzlei für Steuerrecht und Gesellschaftsrecht in Wiesbaden gerne zur Verfügung.

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Diese Kanzlei-Information dient allein Ihrer allgemeinen Unterrichtung und ist nicht dazu geeignet, den Besonderheiten eines konkreten Einzelfalls gerecht zu werden. Sie stellt keine Beratung oder Auskunft dar und kann und soll eine vollständige persönliche Beratung durch die Kanzlei Dr. Hackenberg nicht ersetzen.

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