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Kanzlei Dr. Hackenberg

Rechtsanwalt · Steuerberater · Fachanwalt für Steuerrecht
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Was kann ich gegen einen Haftungsbescheid des Finanzamts machen?

Ein Überblick zu Rechtsschutzmöglichkeiten

Mit einem Haftungsbescheid kann das Finanzamt Sie auf Zahlung einer fremden Steuerschuld in Anspruch nehmen. Der Haftungsbescheid setzt voraus, dass eine Steuerforderung gegen einen anderen Steuerpflichtigen (den Steuerschuldner) überhaupt besteht. Außerdem soll das Finanzamt im Normalfall sein Ermessen so ausüben, dass ein Haftungsbescheid nur dann erlassen wird, wenn es zuvor versucht hat, die Steuerzahlung vom Steuerschuldner selbst zu erhalten.

 

Wer haftet für Steuern?                                                                                

Aus dem Gesetz ergeben sich viele Fälle von Haftung für Steuern. Die Voraussetzungen für eine Haftung sind dabei jeweils unterschiedlich. Wer z.B. Geschäftsführer einer GmbH ist, haftet dann für Steuern der GmbH, wenn er Pflichten, die er als Geschäftsführer und damit als gesetzlicher Vertreter der GmbH hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und dadurch Steuer ausfällt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Steuererklärungen gar nicht oder nicht fristgerecht abgegeben werden oder wenn falsche Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Haftung des gesetzlichen Vertreters greift auch dann, wenn natürliche Personen vertreten werden: Eltern haften nach den gleichen Maßstäben für Steuern ihrer Kinder, Betreuer haften, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig steuerliche Pflichten ihres Mündels verletzt haben. Besonderheiten gelten für die Haftung von Arbeitgebern für die Lohnsteuer, die sie für ihre Mitarbeiter an das Finanzamt abzuführen haben. Eine verschärfte Haftung trifft denjenigen, der Steuern hinterzogen hat oder einem anderen dazu Beihilfe geleistet hat – in diesem Fall kann das Finanzamt den Steuerhinterzieher oder den Gehilfen direkt und ohne Umweg über den Steuerschuldner zur Zahlung der ausgefallenen Steuer heranziehen.

 

Welchen Umfang hat die Haftung für Steuern?

Die Haftung ist in der Regel unbeschränkt und persönlich. Für den Haftenden steht deshalb oft sein gesamtes Privatvermögen auf dem Spiel. Die Haftung reicht so weit wie der Steueranspruch, für den gehaftet werden soll. Wenn die Geldmittel des Vertretenen nicht ausreichen, um die Steuer zu begleichen, kann sich die Haftung allerdings anteilig reduzieren. Dieser Fall der „Differenzhaftung“ kann aber bei einer Haftung für Lohnsteuer nicht in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann das Finanzamt mit dem Haftungsbescheid auch die Zahlung angefallener Säumniszuschläge geltend machen.

 

Wie kann ich mich gegen einen Haftungsbescheid des Finanzamts wehren?

Der Haftungsbescheid kann wie ein normaler Steuerbescheid mit einem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch führt zu einer vollständigen Überprüfung des Haftungsbescheides. Hält das Finanzamt auch dann noch an dem Haftungsbescheid fest, ist die Klage zum Finanzgericht möglich. In diesem Verfahren wird überprüft, ob überhaupt eine Steuerforderung bestanden hat, für die gehaftet werden kann, und ob die Voraussetzungen für die Haftung vorliegen. Zudem prüft das Gericht, ob im Einzelfall nicht zuerst der Steuerschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen werden musste und ob das Finanzamt auch sonst sein Ermessen richtig ausgeübt hat.

 

Wer unterstützt mich bei der Abwehr eines Haftungsbescheids?

Die Abwehr von Haftungsbescheiden erfordert neben einer Prüfung des Steueranspruchs, für den gehaftet werden soll, auch eine eingehende Prüfung der besonderen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme. Z.B. führt nicht jeder Fehler eines gesetzlichen Vertreters automatisch schon zur Steuerhaftung. Es ist deshalb stets im Einzelfall durch einen Steueranwalt zu prüfen, ob die Ermessensausübung durch das Finanzamt korrekt und der Erlass eines Haftungsbescheides überhaupt rechtmäßig war. 

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung von Haftungsbescheiden und bei der effizienten Verfahrensführung bei Einsprüchen oder Klagen gegen Haftungsbescheide.

Diese Kanzlei-Information dient allein Ihrer allgemeinen Unterrichtung und ist nicht dazu geeignet, den Besonderheiten eines konkreten Einzelfalls gerecht zu werden. Sie stellt keine Beratung oder Auskunft dar und kann und soll eine vollständige persönliche Beratung durch die Kanzlei Dr. Hackenberg nicht ersetzen.

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