- Familienstiftung
Eine Familienstiftung ist eine Stiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es handelt sich um einen steuerrechtlichen Begriff. Das Stiftungszivilrecht kennt den Begriff nicht, es handelt sich entweder um eine rechtsfähige Stiftung oder um eine Treuhandstiftung, deren Zweck zulässigerweise eigennützig ist.
Die gesamte Palette der Probleme des Gemeinnützigkeitsrechts trifft die Familienstiftung nicht. Sie ist nicht steuerbegünstigt.
- Regelfall = Familienstiftung als rechtsfähige Stiftung gemäß § 80 ff. BGB in Verbindung mit Landesstiftungsgesetz
Die Familienstiftung wird durch privatschriftliches Stiftungsgeschäft errichtet. In ihrer Stiftungssatzung müssen die in § 81 BGB genannten Regelungspunkte enthalten sein (Name der Stiftung; Sitz; Stiftungsvermögen; Bestimmung eines Vorstands). Mit der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht beginnt die Rechtsfähigkeit der Familienstiftung. Es gelten insofern keine Besonderheiten. Auch eine Errichtung von Todes wegen (§§ 83, 84 BGB) ist möglich.
In stiftungsrechtlicher Hinsicht ergibt sich der Unterschied zu anderen rechtsfähigen Stiftungen lediglich im konkreten Stiftungszweck. Der eigennützige Stiftungszweck führt dazu, dass landesstiftungsrechtlich die Aufsicht über derartige eigennützige Stiftungen eingeschränkt ist. Bestand und Betätigung der Familienstiftung darf dem öffentlichen Interesse nicht zuwider laufen (§ 21 Hessisches Stiftungsgesetz). Darüber hinaus ist keine Aufsicht mehr vorgesehen.
- Steuerliche Behandlung der Familienstiftung
In steuerlicher Hinsicht ist die Familienstiftung eine vollsteuerpflichtige Körperschaft. Sie kommt nicht in den Genuss der Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Die Familienstiftung unterliegt deshalb der vollen Steuerpflicht bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Die Übertragung von Vermögen auf die neu errichtete Familienstiftung unterliegt vollständig der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz). Die Ermittlung der Erbschaft-/Schenkungsteuer erfolgt nach allgemeinen Regeln. Die Steuer fällt mit Übertragung des Vermögens bzw. bei Errichtung von Todes wegen mit Anerkennung der Stiftung an.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sieht lediglich folgende Vergünstigungen für Familienstiftungen vor:
- Inanspruchnahme der allgemeinen Vergünstigungen insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen (§§13a, 13b ErbStG);
- Bei einer Vermögensübertragung auf eine inländische Familienstiftung kommt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuergesetz die Steuerklasse zur Anwendung, die im Verhältnis des Stifters zu dem verwandtschaftlich entferntesten Begünstigten anzuwenden wäre. Dies bedeutet, dass, wenn die Stiftung zur Begünstigung und Förderung von Angehörigen der Steuerklasse I gedacht ist, die Steuerklasse I auch für die Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung in Anspruch genommen werden kann.
Bei der Auflösung der Familienstiftung und/oder Rückübertragung des Vermögens auf den Stifter liegt erneut ein schenkung- bzw. erbschaftsteuerlicher Erwerb vor. Die Rückübertragung des Vermögens erfolgt ohne Vergünstigungen und unterliegt auch bei Rückgabe an den Stifter der Steuerklasse III.
Die Begünstigten der Familienstiftung (Destinatäre) erzielen aus den Zahlungen der Familienstiftung entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) oder sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 lit. a. EStG. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer (BFH, BStBl. II 2011, 417), während im Falle sonstiger Einkünfte das Teileinkünfteverfahren anwendbar ist.
Im Falle der Familienstiftung sieht § 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz die sogenannte Erbersatzsteuer vor. Es handelt sich um einen fingierten Erbanfall dreißig Jahre nach der Errichtung der Stiftung und sodann laufend alle weiteren dreißig Jahre. Die Erbersatzsteuer fingiert einen Übergang auf zwei steuerpflichtige Kinder (Steuerklasse I) und gewährt so einen doppelten Freibetrag (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuergesetz).
- Vorteile der Familienstiftung
Der Vorteil der Familienstiftung besteht darin, dass bestehendes Vermögen langfristig und kontrolliert erhalten wird. Eine Zersplitterung von Vermögen wird vermieden. Außerdem wird die Steuerpflicht für das Vermögen in Deutschland verankert: Im Falle des Wegzugs von Destinatären ins Ausland wird eine Wegzugsbesteuerung vermieden.