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Mini-Stundung statt Bazooka

Erste Entscheidungen der Finanzämter über Steuerstundungen und das Schreiben des Bundesfinanzministeriums wegen der Auswirkungen des Corona-Virus vom 19.03.2020 liegen vor.

Wiesbaden, den 30.03.2020

 

Um den beispiellosen wirtschaftlichen Auswirkungen der gerade begonnenen Corona-Pandemie entgegenzutreten, hatte Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 13.03.2020 das Bild von der „Bazooka“ bemüht, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Bundesregierung nun die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen wolle, um Unternehmen und Steuerpflichtigen in dieser Situation finanziell beizustehen. Die sonst nur unter strengen Voraussetzungen gewährten Steuerstundungen (§222 AO) sollten dazugehören und unbürokratisch und zinslos gewährt werden. 

 

Die ersten Reaktionen der Finanzämter sind dagegen ernüchternd: Immer noch werden Nachweise angefordert, mit denen Steuerpflichtige belegen sollen, ob sie wirklich von „Corona“ betroffen ist. Und wo gestundet wird, da wird oft nur eine Ratenzahlung für die nächsten sechs Monate gewährt – wissend, dass es genau die nächsten sechs Monate sein werden, in denen Unternehmen und Steuerpflichtige die nicht absehbaren Folgen von „Corona“ auffangen müssen. Die Finanzämter reagieren zögerlich und geben den Steuerpflichtigen derzeit nur Mini-Stundungen statt „Bazooka“. 

 

Der Grund dafür ist nicht nur das erwartbare Misstrauen, mit dem sich die Finanzverwaltung offenbar dazu berufen sieht, die großzügigen Zusagen der politischen Leitung gegenüber den Steuerpflichtigen zu „ordnen“ oder zu „kanalisieren“. Den Grund für diese Mini-Stundungen dürfte das Bundesfinanzministerium selbst gelegt haben, mit einem viel zu unscharfen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020.   

 

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 soll den Finanzämtern zum Umgang mit Stundungsanträgen, Vollstreckungsmaßnahmen und der Anpassung von Vorauszahlungen Anweisungen geben. Diese Anweisungen fallen viel zu vage aus:

 

 

 

 

Das Schreiben differenziert danach, ob ein Steuerpflichtiger „unmittelbar und nicht unerheblich“ von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist oder nicht. Wann genau ein Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, lässt das Schreiben aber unbeantwortet und überlässt die Entscheidung schlicht den Finanzämtern. Hier ist Steuerstreit in jedem Einzelfall praktisch vorprogrammiert.

 

Auch wer tatsächlich „unmittelbar und nicht unerheblich“ betroffen ist, erhält mit dem Schreiben nur wenig konkrete Unterstützung: Solche Steuerpflichtige „können“ bis zum 31.12.2020 „unter Darlegung ihrer Verhältnisse“ Anträge auf Stundung sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer stellen. Dies ist steuerrechtlich eine Binsenweisheit, da eine Antragstellung gemäß § 222 AO ohnehin jedermann offensteht, auch ohne „Corona-Virus“. Wichtig wäre eine klare Vorgabe gewesen, wie mit den Anträgen umzugehen ist, dass zu stunden ist und für welchen Zeitraum die Stundung jedenfalls erfolgen soll. Hier beschränkt sich das Schreiben des Bundesministeriums aber auf „Empfehlungen“: Es „sollen“ bei der Nachprüfung der Voraussetzung für die Stundung keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die Anträge „sollen“ nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden aufgrund des Corona-Virus wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Von der Erhebung von Stundungszinsen „kann in der Regel“ abgesehen werden. Bis zum 31.12.2020 „sollen“ auch keine Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen Steuern eingeleitet werden. Insgesamt werden in dem Schreiben nur verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeiten aufgelistet, da gegenwärtig kaum ein unternehmerisch tätiger Steuerpflichtiger beziffern kann, wie schwerwiegend sich die Corona-Pandemie in seinen Umsätzen in der nächsten Zukunft auswirken wird. Der Sinn der von Bundesfinanzminister Scholz in Aussicht gestellten Stundung, nämlich dem Steuerpflichtigen den Puffer zu geben, um sich wirksam gegen die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen der nächsten Wochen und Monate zu wappnen, mit denen immerhin die Bundesregierung selbst rechnet, wenn Bundeskanzlerin Merkel von „der größten Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg“ spricht, wird damit klar verfehlt.

 

Hier hätten sich die Steuerpflichtigen und ihre Steuerberater und Steueranwälte eindeutigere und klar messbare Vorgaben an die Finanzämter gewünscht. Dass es solcher Vorgaben bedarf, zeigt die bisher nur misstrauisch-zögerliche Behandlung der Stundungsanträge durch die Finanzämter. Erst die kommenden Wochen werden zeigen, ob sich die Folgen der Pandemie so verschärfen, dass die Finanzverwaltung hier nachbessern muss. Gegen abgelehnte Anträge kann ein Einspruch erhoben werden und gegebenenfalls die Verpflichtungsklage zum Finanzgericht. Angesichts der Eilbedürftigkeit ist in vielen Fällen der Antrag auf eine einstweilige Anordnung durch das Finanzgericht zu prüfen.

 

Wenn Sie Fragen zur Stundung von Steuern haben, zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 und zu steuerlichen Erleichterungen in der Corona-Krise, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit meiner Kanzlei für Steuerrecht in Wiesbaden gerne zur Verfügung.

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Diese Kanzlei-Information dient allein Ihrer allgemeinen Unterrichtung und ist nicht dazu geeignet, den Besonderheiten eines konkreten Einzelfalls gerecht zu werden. Sie stellt keine Beratung oder Auskunft dar und kann und soll eine vollständige persönliche Beratung durch die Kanzlei Dr. Hackenberg nicht ersetzen.

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